39. Schule

Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Schulverein – Förderung der 39. Grundschule in Leipzig – und nach seiner Eintragung im Vereinsregister den Zusatz e.V.
(2) der Verein hat seinen Sitz in Leipzig
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck des Vereins
(1)

 

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung an der 39. Grundschule Leipzig, indem der Verein ideell und materiell die pädagogische Arbeit unterstützt.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)

 

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
– Hilfen bei der Beschaffung von technischen Geräten, Lehr- und Lernmitteln,
– Pflege der Tradition der 39. Grundschule,
– Unterstützung Schullandheimaufenthalte u.a.
Hierzu versucht der Verein insbesondere durch Gewinnung von Spenden beizutragen.
(3)  Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1)

 

 

Mitglieder können durch schriftlichen Antrag werden
– ehemalige Schüler der 39. Schule,
– Eltern von (ehemaligen) Schülern der 39. Schule,
– (ehemalige) Lehrer der 39. Schule,
– alle an der Arbeit der 39. Grundschule interessierten natürlichen und juristischen Personen.
(2)

 

 

Die Mitgliedschaft endet:
– bei natürlichen Personen durch Tod,
– bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
– durch Austritt,
– durch Streichung,
– durch Ausschluss
§ 4
Mitgliedsbeiträge
(1)

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Bei Beitritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig.
(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Organe des Vereins
  Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung (MV).
§ 6
Der Vorstand
(1)

 

 

Der Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden,
– dem 2. Vorsitzenden,
– dem Geschäftsführer,
– dem Schatzmeister.
(2)

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit legt die Mitgliederversammlung fest.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
(3)

 

 

Der Verein wird durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder einen seiner Stellvertreter, vertreten.
In Kassenangelegenheiten zeichnet der Vorsitzende oder der Schatzmeister bzw. der jeweilige Vertreter allein.
§ 7
 
Die Zuständigkeit des Vorstandes
 
(1)

 

 

Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

– Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
– Einberufung der Mitgliederversammlung,
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung,
– Erstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Kassenführung, Erstellung des Jahresberichts

(2)

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen.
Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Beachtung einer Mindestfrist von 3 Tagen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzuladen. Zu Sitzungen ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies verlangen.
(3)

 

Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(4)

 

Ein Beschluss des Vorstandes kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(5)

 

Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen und beruft sie ein. Bei dessen Verhinderung tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der Geschäftsführer, die Kasse der Schatzmeister.
(6)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
(7) Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Die Mitgliedsversammlung (MV)
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
(2)

 

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Wahl der Mitglieder des Vorstands,
– Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren;
– Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichts und des Haushaltsplanes,
– Entlasung des Vorstandes,
– Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge,
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
– in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Der Vorstand kann in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 9
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)

 

Einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden mindestens 2 Monate vorher durch Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(2)

 

Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zu laden.
(3)

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung beider wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(4)

 

Bei den Wahlen des Vorstands wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der mit der Wahl verbundenen Aussprache einem Wahlausschuss übertragen.
(5) Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt.
(6)

 

Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(7)

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8)

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit beruft der 1. Vorsitzende innerhalb von 8 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
(9)

 

 

Über die Wahlen und Abstimmung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
Diese muss enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse. Die Niederschrift ist den Mitgliedern zuzustellen.
(10)

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 10
Auflösung des Vereins
(1)

 

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer 2. Mitgliederversammlung.
Die Einberufung muss innerhalb von 8 Wochen erfolgen. Die 2. Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
(2)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.
§ 11
Inkrafttreten
  Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Stand: 27.01.2009