39. Schule

Transparenzhinweis

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Sächsische Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (Sächs-GVBI. S. 486) in Kraft. Es gewährt jeder Person ein Recht auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle im Freistaat Sachsen verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt (Transparenzanspruch). Schulen sind transparenzpflichtige Stellen nur, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind.

Informationen nach dem Sächsischen Transparenzgesetz werden elektronisch auf der sich derzeit im Aufbau befindlichen Transparenzplattform des Freistaates Sachsen veröffentlicht.

Wenn Sie sich in Ihrem Transparenzanspruch als verletzt ansehen, können Sie sich an die Transparenzbeauftragte wenden.

In der Broschüre “Das Transparenzgesetz. Ihr Recht auf Informationszugang” finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Transparenzgesetz stellen, z. B. wer einen Transparenzanspruch hat und welche Informationen zugänglich gemacht werden müssen.